Cookie-Richtlinie – wettanbieterneu
Bei jungen Websites und neuen Wettanbietern lohnt der Blick darauf, was der Browser beim Besuch speichert. Diese Richtlinie beschreibt die Speicherungen auf wettanbieterneu, ihren Zweck und Ihre Möglichkeiten, einzuwilligen oder eine Einwilligung zurückzunehmen. Maßgeblich ist § 25 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz): Wer Informationen im Endgerät ablegt oder von dort ausliest, braucht grundsätzlich eine Einwilligung, deren Anforderungen sich aus der DSGVO ergeben (Art. 4 Nr. 11 und Art. 7). Mit „Cookies“ meinen wir auch Local Storage, Session Storage und Zählpixel.
Streng notwendige Cookies
Ohne bestimmte Einträge läuft keine Website: die Merkung Ihrer Banner-Wahl, eine Sitzungskennung, ein Schutz vor gefälschten Anfragen (CSRF). Sie sind für den aufgerufenen Dienst unbedingt erforderlich und deshalb nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG ohne Einwilligung erlaubt. Ihre Lebensdauer endet mit der Sitzung oder spätestens nach zwölf Monaten.
Funktionale Cookies
Komfort, aber kein Muss: Sprache, helles oder dunkles Erscheinungsbild und zuletzt gelesene Beiträge. Solche Einträge setzen wir erst, wenn Sie im Banner zustimmen (§ 25 Abs. 1 TDDDG); die Zustimmung lässt sich jederzeit widerrufen.
Analytische Cookies
Um zu sehen, welche Beiträge gelesen werden und wo die Seite besser werden kann, kommt gegebenenfalls eine Reichweitenmessung zum Einsatz. Wir übertragen dafür keine vollständigen IP-Adressen und verknüpfen keine Besuche über mehrere Websites hinweg, solange Sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Zustimmung wird im Banner gesondert abgefragt; dort steht auch die Laufzeit jedes Eintrags.
Marketing-Cookies
Diese Kategorie dient interessenbezogenen Inhalten und der Messung von Werbeerfolg; dabei kann es zum Austausch zwischen Anbietern und zur Profilbildung kommen. Gesetzt wird nichts, bevor Sie ausdrücklich zugestimmt haben. Lehnen Sie ab, bleibt die Website nutzbar, zeigt aber nur allgemeine Inhalte.
Einwilligung widerrufen
Ihre Auswahl ist nicht endgültig. Über den Link im Footer öffnet sich das Banner erneut, und ein Widerruf gilt für die Zukunft. Zusätzlich lassen sich Cookies in den Einstellungen des Browsers verwalten und löschen; Anleitungen der Hersteller:
- Google Chrome: support.google.com/chrome/answer/95647
- Mozilla Firefox: support.mozilla.org/de/kb/cookies-und-website-daten-in-firefox-loeschen
- Microsoft Edge: support.microsoft.com/de-de/microsoft-edge
- Apple Safari: support.apple.com/de-de/guide/safari/sfri11471/mac
- Opera: help.opera.com/en/latest/web-preferences/
Wer notwendige Einträge löscht, wird beim nächsten Besuch erneut um eine Auswahl gebeten.
Zuständige Aufsicht
Über DSGVO und TDDDG wachen die Datenschutzbehörden der Länder, in erster Linie die des Landes, in dem der Betreiber seinen Sitz hat. Beschwerden nach Art. 77 DSGVO können Sie auch bei der Behörde Ihres eigenen Bundeslands einreichen. Verstöße gegen § 25 TDDDG sind bußgeldbewehrt; der Rahmen reicht bis 300.000 €.
Stand: Oktober 16, 2026.
Inhalt erstellt vom Team «wettanbieterneu»
